Prof. Dr. Joachim Schiemann

Zur Person

Prof. Dr. Joachim Schiemann war bis zu seiner Pensionierung 2016 Leiter des Instituts für die Sicherheit biotechnologischer Verfahren bei Pflanzen am Julius Kühn-Institut in Quedlinburg. Seit 2006 ist er Honorarprofessor an der Universität Lüneburg. Von 2003 bis 2009 war er Mitglied des Panel on Genetically Modified Organisms der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, von 2004 bis 2008 Präsident der International Society for Biosafety Research. Gegenwärtig ist er Co-Editor des Frontiers Research Topic “Plant Genome EditingPolicies and Governance und Mitglied im Managementkomitee der Europ. COST Action “Plant genome editing – a technology with transformative potential“. 

Zur Diskussion

6.12.19 | 11:00 - 13:00 Uhr

Position Prof. Dr. Schiemann:

Angesichts Globaler Herausforderungen wie dem Klimawandel stellt sich nicht die Frage nach Genome Editing ODER Populationszüchtung zur Züchtung widerstandsfähiger und ertragsstarker Pflanzen, sondern wie wir die Ansätze zur genetischen Veränderung von Pflanzen kombinieren können. Mit der Entwicklung und Einführung neuer Züchtungstechnologien insbesondere Genome Editing ist die Diskussion zu deren Nutzung differenzierter geworden. Die Vorteile des Genome Editing gegenüber den konventionellen Züchtungstechniken und der Gentechnik liegen in der großen Effizienz und Präzision, in der relativ einfachen Durchführung und den geringeren Kosten. Mittels Genome Editing können klassische Züchtungsziele wie Resistenzen gegenüber biotischen und abiotischen Stressfaktoren, verbesserte Nährstoffaufnahme etc. besser umgesetzt werden. Zudem werden neuere Züchtungsziele, die sich verstärkt am Nutzen für den Verbraucher orientieren, erreichbar sein, wie z.B. verbesserte Inhaltsstoffe oder Entfernung von Allergenen. Begrenzungen für das Genome Editing sind dadurch bedingt, dass wir die Komplexität vieler Eigenschaften noch nicht verstanden haben, sowie durch den vorrangig verfahrensbezogenen europäischen Regelungsansatz, der aufgrund des zunehmenden Auseinanderdriftens von wissenschaftlichem Fortschritt und rechtlicher Normierung wissenschaftlich nicht zu begründen ist.